Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADAC-Fahrsicherheitszentren in Südbayern für die Buchung von Fahrsicherheitstrainings sowie damit im Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen im B2B-Kundenbereich
Präambel:
0.1. Die ADAC Fahrsicherheitszentrum GmbH & Co. KG (im Folgenden: Anbieter) betreibt diverse ADAC-Fahrsicherheitszentren in Bayern, auf welchen sie nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) für Privat- und Geschäftskunden Fahrsicherheitstrainings sowie damit zusammenhängende Leistungen anbietet. Dies umfasst vor allem die Organisation und Durchführung von Fahrsicherheitstrainings (im Folgenden: Fahrsicherheitstrainings oder Leistungen).
0.2. Die nachstehenden AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dessen Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“), d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: Kunden).
0.3. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bilden keine Rechtsgrundlage. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese werden vom Anbieter nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 1 Vertragsschluss, Leistungsinhalt
1.1 Möchte der Kunde ein Fahrsicherheitstraining buchen, gibt der Kunde gegenüber dem Anbieter eine entsprechende Buchungsanfrage (im Folgenden: Anfrage) ab. Diese Anfrage stellt die unverbindliche Aufforderung an den Anbieter dar, ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages hinsichtlich des Fahrsicherheitstrainings abzugeben. Die Anfrage kann hinsichtlich der Fahrsicherheitstrainings (i) persönlich vor Ort in einem Kundencenter des Anbieters, (ii) unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln wie Telefon oder E-Mail oder (iii) im Rahmen des Online-Buchungssystems auf der Webseite des Anbieters (im Folgenden: Online-Buchungssystem) erfolgen. Die Anfrage muss mindestens enthalten: Datum und Uhrzeit des gewünschten Fahrsicherheitstrainings, Teilnehmerzahl, gewünschte Trainingsfläche. 1.2 Soweit die in der Anfrage enthaltenen Daten vollständig sind und entsprechende(r) Platz/Plätze in einem gewünschten Fahrsicherheitstraining frei ist, erhält der Kunde im Anschluss zu seiner Anfrage vom Anbieter ein verbindliches Angebot zur Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings (im Folgenden: Angebot). Erhält der Kunde kein Angebot, kann er daraus keine Ansprüche herleiten. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich im Falle der Stellung der Anfrage über das Online-Buchungssystem über dieses und in allen sonstigen Fällen, soweit jeweils bekannt, nach Ermessen des Anbieters per E-Mail oder Post.
1.3 Das Angebot ist mit einer Frist zur Annahme des Angebots durch den Kunden zu versehen. Die Frist wird durch den Anbieter bestimmt und beträgt, soweit möglich, mindestens sieben Tage. Die Annahme des Angebots des Anbieters durch den Kunden hat im Falle der Angebotsabgabe über das Online-Buchungssystem unter Nutzung desselben sowie in allen anderen Fällen mindestens in Textform zu erfolgen. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der gesetzten Frist an, kommt ein entsprechender Vertrag unter Einbeziehung dieser AGB über die Leistung des Anbieters zustande. Der Kunde wird hierüber vom Anbieter in Textform informiert. Sofern der Kunde das Angebot ablehnt oder eine Annahme nicht innerhalb der Frist erfolgt, gilt das Angebot als abgelehnt. Nimmt der Kunde das Angebot in modifizierter Form an, gilt dies ebenfalls als Ablehnung verbunden mit einer neuen Anfrage entsprechend § 1.1.
1.4 Der Anbieter behält sich Änderungen des Inhalts des Angebots aus sachlich berechtigten Gründen im Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Annahme bzw. Ablauf der Annahmefrist sowie bis zum Zeitpunkt des Fahrsicherheitstrainings vor. Der Kunde wird hierauf gesondert bei Abgabe des ursprünglichen Angebots hingewiesen. Im Falle einer Änderung des ursprünglichen Angebots handelt es sich um ein neues Angebot des Anbieters. Das ursprüngliche Angebot entfällt und kann seitens des Kunden nicht mehr angenommen werden. Für die vertraglichen Leistungen gelten die im letzten Angebot des Anbieters enthaltenen Konditionen, insbesondere die (Leistungs-)Beschreibungen. § 1.3. gilt entsprechend.
§ 2 Preise, Zahlung
2.1 Die Preise für die Leistungen des Anbieters ergeben sich aus dem Inhalt des Angebots. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2 Mit den vorgenannten Preisen sind alle erbrachten Leistungen des Anbieters abgegolten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Schaden oder Mangel vorliegt.
2.3 Die Rechnungserstellung erfolgt nach Durchführung der Leistungen. Die Rechnungen werden ausschließlich, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, in elektronischer Form per E-Mail und unter gesondertem Umsatzsteuerausweis versandt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungserhalt, ohne Abzug von Skonto.
2.4 Soll eine Bezahlung der Leistungen des Anbieters ganz oder teilweise durch Gutscheine oder Abrechnungsformulare der Berufsgenossenschaften (im Folgenden: Gutscheine) erfolgen, sind die Gutscheine spätestens am Tag des Fahrsicherheitstrainings bei der Anmeldung im Original vorzulegen, sodass diese im Rahmen der Rechnungsstellung berücksichtigt werden können. Erfolgt die Abgabe der Gutscheine verspätet, ist der Anbieter berechtigt, diese zurückzuweisen oder im Falle der Annahme eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 25,00 je Gutschein zu verlangen. Dem Kunden wird dabei der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist.
2.5 Bei Zahlungsverzug behält sich der Anbieter vor, pauschale Mahngebühren als Verzugsschaden in Höhe von EUR 5,00 inkl. USt. je Mahnung zu erheben. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 3 Stornierung
3.1 Der Kunde kann jederzeit vor Beginn des Fahrsicherheitstrainings vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf mindestens der Textform.
3.2 Bei Rücktritt kann der Anbieter Stornogebühren gemäß nachfolgender Aufstellung verlangen. Maßgebend für die Berechnung der Stornogebühren ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Anbieter. Stichtag für die Berechnung der Stornogebühr ist der terminierte erste Veranstaltungstag, 00:00 Uhr.
Bei Rücktritt werden dem Kunden bei Fahrsicherheitstrainings des Anbieters:
- bis 61 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin werden keine Stornogebühren in Rechnung gestellt;
- zwischen 60 und 31 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 70 % der vereinbarten Veranstaltungsgebühr und
- zwischen dem 30. und dem Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 90 % der vereinbarten Veranstaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
3.3 Bei Nichterscheinen am Tag des Fahrsicherheitstrainings (fehlende Abnahme der Leistungen) wird der volle Preis für die Leistungen erhoben.
3.4 Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass dem Anbieter infolge des Rücktritts oder der Nichtabnahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vereinbarten pauschalen Stornogebühren. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
3.5 Stornogebühren sind mit Zugang der Stornierungsrechnung binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. § 2.3 findet entsprechende Anwendung.
§ 4 Durchführung der Fahrsicherheitstrainings
4.1 Bei der Organisation und Durchführung eigener Veranstaltungen im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings für Kunden handelt es sich um Dienstleistungen i.S.v. §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist durch den Anbieter nicht geschuldet.
4.2 Die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining erfolgt auf eigene Gefahr. Auf § 8 wird verwiesen.
4.3 Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm eingeladenen Teilnehmer zum Fahrsicherheitstraining, (im Folgenden: Teilnehmer) die währenddessen Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind, eine gültige deutsche Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse besitzen. Die gültige Fahrerlaubnis ist auf Verlangen des Anbieters durch Vorlage nachzuweisen. Teilnehmer des Modells „Begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ (im Folgenden: BF 17) dürfen ausschließlich im Beisein der in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson am Fahrsicherheitstraining teilnehmen.
4.4 Alkoholgenuss und Drogenkonsum (einschließlich Cannabis) sowie der Konsum sonstiger bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen (z.B. bestimmte Medikamente, etc.) sind vor und während eines Fahrsicherheitstrainings nicht gestattet. Der Anbieter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind berechtigt jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht eines (Rest-)Alkoholwertes gegeben ist oder der unter dem Einfluss von Drogen oder bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen steht, von der weiteren Teilnahme am Fahrsicherheitstraining, insbesondere den praktischen Übungen, auszuschließen. Zur Widerlegung des Verdachtes kann mit Einverständnis des betreffenden Teilnehmers ein Atem-Alkoholtests durchgeführt werden.
4.5 Die Teilnahme an den Fahrsicherheitstrainings des Anbieters erfolgt durch die Nutzung von durch den Kunden gestellten und den Teilnehmern zugewiesenen oder durch die Nutzung von den Teilnehmern eigens mitgebrachten Fahrzeugen (im Folgenden: Genutzte Fahrzeuge). Auf Wunsch können den Teilnehmern nach Voranmeldung auch Fahrzeuge vor Ort vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
4.6 Die praktischen Übungen während des Fahrsicherheitstrainings werden von jedem Teilnehmer mit einem genutzten Fahrzeug ausgeführt. Teilen sich zwei oder mehr Teilnehmer auf eigenen Wunsch davon abweichend die Nutzung eines Fahrzeugs, dürfen diese die praktischen Übungen des Anbieters jeweils anteilig durchführen. Ein Anspruch auf Durchführung sämtlicher praktischer Übungen des Anbieters je Teilnehmer besteht in diesem Fall nicht. Eine (zeitliche) Verlängerung des praktischen Trainings findet nicht statt.
4.7 Die genutzten Fahrzeuge müssen Kfz-haftpflichtversichert, in einem verkehrssicheren Zustand und für die Nutzung im Straßenverkehr zugelassen sein. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen sind die Fahrzeuge entsprechend den Vorgaben der StVO mit Winterreifen auszurüsten. Es ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug nicht beladen ist und lose Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren oder aus dem Kofferraum entfernt oder entsprechend befestigt sind. Hierfür hat der Kunde Sorge zu tragen. Eine Überprüfung der Fahrsicherheit durch den Anbieter findet nicht statt. Ist der Kunde nicht Halter des von ihm genutzten Fahrzeuges, hat er dem Anbieter unaufgefordert schriftlich das Einverständnis des Halters mit der Nutzung seines Fahrzeuges nachzuweisen, andernfalls kann der Anbieter ihn von der Teilnahme am Fahrsicherheitstraining ausschließen, ohne, dass ein Anspruch auf Ersatz des hierfür gezahlten Preises oder entstandener Aufwendungen besteht.
4.8 Der Kunde stellt sicher, dass der Kraftstofftank der genutzten Fahrzeuge mindestens halb voll ist. Bei der Teilnahme an der Veranstaltung mit einem Elektroauto hat der Kunde sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausreichend für die Dauer des Fahrsicherheitstrainings geladen ist, sodass ein Liegenbleiben des Fahrzeuges ausgeschlossen und eine störungsfreie Durchführung der Veranstaltung sichergestellt ist.
4.9 Der Kunde kann vor Trainingsantritt gegen Gebühr ein optionales Versicherungspaket für die Dauer des Fahrsicherheitstrainings bei dem Anbieter buchen. Dieses enthält eine Tageskaskoversicherung mit Selbstbehalt sowie einen Höchstentschädigung je Schadensfall entsprechend der jeweiligen Fahrzeugkategorie. Der Versicherungsschutz besteht nur während der Teilnahme an der Veranstaltung im Übungsbereich, nicht auf Hin- oder Rückfahrtstrecken. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Motorradtrainings, bei denen kein zusätzlicher Versicherungsschutz vereinbart werden kann. Im Übrigen gelten die ergänzenden Bestimmungen des Versicherers insbesondere hinsichtlich der konkreten Höhen des Selbstbehalts und der Höchstentschädigung je Schadensfall entsprechend der jeweiligen Fahrzeugkategorie. Diese werden dem Kunden bei Abschluss des optionalen Versicherungspakets idR elektronisch übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne Abschluss einer zusätzlichen Versicherung während der Veranstaltung kein Versicherungsschutz besteht. Insbesondere enthält die Trainingsgebühr keine subsidiäre Haftpflichtversicherung.
4.10 Die Mitnahme von Begleitpersonen, die selbst nicht am Fahrsicherheitstraining teilnehmen (im Folgenden: passive Begleitpersonen), ist dem Anbieter unter Nennung der Anzahl der passiven Begleitpersonen vorab anzuzeigen. Für passive Begleitpersonen fallen gesonderte Kosten an. Auf Ziff. 2.1 wird insoweit verwiesen. Sofern der Teilnehmer (abgesehen von § 4.3. im Falle des BF 17) mit passiven Begleitpersonen zum Fahrsicherheitstraining ohne vorherige Anzeige beim Anbieter anreist, ist der Anbieter berechtigt, den passiven Begleitpersonen den Zutritt zum Trainingsgelände zu verweigern. Eine Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nicht zugelassen. Die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist auf dem gesamten Gelände des Anbieters generell nicht gestattet. Dies betrifft auch den gastronomischen Bereich des Fahrsicherheitszentrums.
4.11 Es besteht insbesondere Gurtanlegepflicht.
4.12 Teilnehmer an Fahrsicherheitstrainings für Motorradfahrer sind verpflichtet, vollständig intakte, ausdrücklich zum Motorradfahren bestimmte Schutzbekleidung (inbegriffen Protektoren), sowie einen nach der StVZO zugelassenen Helm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel zu tragen.
4.13 Während der Veranstaltung ist den Anweisungen der Fahrsicherheitstrainer sowie anderem Personal des Anbieters unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Fahrsicherheitstrainers oder anderen Personals des Anbieters, sowie bei Verstößen gegen die Regeln der StVO oder der StVZO, kann nach vorheriger Abmahnung, die auch mündlich ausgesprochen werden kann, ein Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Im Falle von Verstößen, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Ein Anspruch auf (anteiligen) Erlass des Preises für das Fahrsicherheitstraining besteht in diesem Fall nicht.
4.14 Eine etwaige Platz- und Betriebsordnung, soweit anwendbar, ist bei allen Fahrsicherheitstrainings zu beachten und einzuhalten.
4.15 Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Teilnehmer über die Regelungen dieses § 4 in geeigneter Weise zu informieren und für deren Einhaltung durch die Teilnehmer Sorge zu tragen.
§ 5 Absagen von Fahrsicherheitstrainings
5.1 Der Anbieter behält sich vor, Fahrsicherheitstrainings aus wichtigem Grund abzusagen oder vorzeitig zu beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere solche, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel höhere Gewalt (z.B. witterungsbedingte Umstände, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik, etc.), Erreichen der Mindestteilnehmeranzahl des jeweiligen Fahrsicherheitstrainings, Stromausfall oder Trainerausfall.
5.2 Der Anbieter ist im Falle der Komplettabsage berechtigt, das Fahrsicherheitstraining in Abstimmung mit dem Kunden auf einen neuen Termin zu verlegen. Der Kunde darf dies nur aus wichtigem Grund verweigern. In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten sowie etwaige geleistete (An-)Zahlungen zurückverlangen. Gleiches gilt für den Fall der Teilabsage bzw. des vorzeitigen Abbruchs. Zahlungen können dann nicht zurückverlangt werden, wenn bis zum Zeitpunkt des Abbruchs das Fahrsicherheitstraining bereits mehr als die Hälfte absolviert wurde. In allen anderen Fällen erfolgt eine anteilige Kostenerstattung, wobei in Abstimmung mit dem Anbieter fehlende Trainingsinhalte auch bei einem späteren Fahrsicherheitstraining nachgeholt werden können.
5.3 Die Regelungen des § 4 finden in diesem Fall darüber hinaus keine Anwendung.
§ 6 Leistungsstörungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1 Der Anbieter leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung der Leistungen, für die sorgfältige Auswahl der Leistungserbringer, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung im Angebot sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
6.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Anbieter bzw. dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die sich vor Ort bei der Leistungserbringung befinden, mindestens in Textform zur Kenntnis zu geben. Der Kunde kann eine entsprechende Bestätigung in Textform hierüber verlangen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, haben Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters nicht.
6.3 Im Falle von angezeigten Leistungsstörungen ist der Anbieter berechtigt und verpflichtet, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Er kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nicht durchführbar ist. Leistet der Anbieter in diesem Fall keine gleichwertige Abhilfe oder verweigert der Anbieter diese, kann der Kunde den Gesamtpreis mindern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und den zu zahlenden Gesamtpreis anteilig mindern.
6.4 Eine anteilige Herabsetzung des Preises für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung (Minderung) entsprechend § 6.2 kann der Kunde vom Anbieter dann nicht verlangen, wenn es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, an der Behebung der Leistungsstörung mitzuwirken oder den Mangel nicht unverzüglich angezeigt bzw. zur Kenntnis gebracht hat.
6.5 Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Anbieters aus den vertraglichen Vereinbarungen mit einer Gegenforderung aus Leistungsstörungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung oder sein Zurückbehaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist.
6.6 Die Regelungen in § 5 bleiben unberührt.
§ 7 Haftung
7.1 Der Anbieter haftet grundsätzlich nicht für etwaige Schäden, die aufgrund der Leistungserbringung entstehen. Der vorstehende Haftungsausschluss nicht gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Anbieters beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten aus dem Veranstaltungsvertrag betreffend das Fahrsicherheitstraining, d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden. Die Haftung des Anbieters beschränkt sich im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss bezieht sich zudem nicht auf Fälle, in denen der Anbieter aufgrund gesetzlich zwingender, d.h. unabdingbarer, Haftungsregelungen haftet.
7.2 Die vorstehende Haftung bzw. entsprechende Haftungsausschlüsse nach dieser § 7 des Anbieters beziehen sich im gleichen Umfang auch auf Schäden, die auf Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.
7.3 . Der Kunde haftet dem Anbieter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben. Der Freistellungsanspruch bezieht sich auch auf Rechtsverteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten in angemessener Höhe, die auf Grund dieser Ansprüche entstehen.
7.4 Sachschäden, wie etwa die Beschädigung des Trainingsgeländes am Fahrsicherheitszentrum, die vom Kunden oder einem seiner Veranstaltungsteilnehmer verursacht wurden, sind unverzüglich dem Anbieter mindestens in Textform zu melden. Der Anbieter wird diese selbst beheben bzw. beheben lassen. Für etwaige hieraus resultierende Reparaturkosten haftet der Kunde nach den gesetzlichen Maßgaben.
§ 8 Werbemaßnahmen
8.1 Die Zulassung von Tagesreklame, gewerblichen Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Benutzung des Luftraumes über dem Fahrsicherheitszentrum (im Folgenden: Werbemaßnahmen) bedürfen der Einholung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Anbieter. Der Anbieter behält sich vor, nicht genehmigte Maßnahmen dieser Art ohne vorherige Ankündigung zu untersagen und bei Bedarf auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen.
8.2 Nach § 8.1. genehmigte Werbemaßnahmen erfolgen in jedem Falle – auch bei Zustimmung des Anbieters – in ausschließlicher Verantwortung des Kunden. Er verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Medienvertreter, Foto- und Filmproduktionen im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Medienproduktionen für sonstige Zwecke.
8.3 Jeglicher Verkauf von Speisen, Getränken, Zubehör, Souvenirs, T-Shirts usw. innerhalb des Geländes des Fahrsicherheitszentrums ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Verbot zu überwachen.
§ 9 Nutzung des Logos des ADAC e.V.
9.1 Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. ist Inhaber mehrerer ADAC Marken, insbesondere der deutschen Wortmarke „ADAC“ (DE39826729) und der deutschen Wort-/Bildmarke „ADAC Logo“ (DE2009578) (im Folgenden: ADAC Marken). Die Bezeichnung „ADAC“ genießt den erhöhten Schutz einer bekannten Marke. Zudem kommt der Bezeichnung „ADAC“ als Vereinsname Schutz zu.
9.2 Die Verwendung der ADAC Marken und des Namens „ADAC“ durch den Kunden im Rahmen der Leistungen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers ADAC zulässig. Hierfür wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Insbesondere ist auch eine ADAC Referenznennung nur durch Abschluss einer gesonderten Referenzvereinbarung zulässig.
§ 10 Datenschutz
Die Parteien werden im Rahmen der Vertragsanbahnung, -durchführung und -erfüllung sämtliche jeweils anwendbaren Bestimmungen – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und das Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) – wahren. Die Parteien verpflichten sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff oder Verlust zu verhindern. Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch den Anbieter und der Betroffenenrechte können der Datenschutzerklärung entnommen werden, die auf der Webseite des Anbieters jederzeit über den Link www.adac-fahrtraining.de/datenschutz,272.html in druckbarer Form abrufbar ist.
§ 11 Schlussvorschriften
11.1 Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Benutzungsvertrages nicht berührt.
11.2 Ist der Kunde ein Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches („HGB“) wird als ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieser AGB und der entsprechenden Vertragsbeziehung ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem Entgegenstehen.
11.4 Hinweis: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit und Vereinfachung wurde in den AGB die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehöriger aller Geschlechter (m/w/d).
ADAC Fahrsicherheitszentrum Augsburg GmbH & Co. KG,
Mühlhauser Straße 54 M, 86169 Augsburg
Geschäftsführer: Walter Ittlinger
Sitz Augsburg, Registergericht Augsburg HRA 12647
Stand Aug 2024